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    • EU schreibt Chips bei Pferden vor

      Keine Pferdehaltung mehr ohne Equidenpass

      Brüssel (Martin Stellberger) - Auch der Equidenpass erfährt eine Erweiterung. Es wird nämlich eine sogenannte „Smartcard“ in der Größe einer Scheckkarte ausgestellt, die an Stelle des Equidenpasses beim Transport des Tieres mitgeführt werden muss. Neu ist auch, dass für sämtliche Pferde ein Equidenpass erstellt werden muss, ohne den ein Pferd gar nicht mehr gehalten werden darf.

      Also: Selbst wenn ein lebendes Pferd, ein Maultier oder ein Esel niemals von seinem Hof weggebracht wird, ist ein Equidenpass verbindlich. Wird ein Pferd zu Fuß verbracht, muss der Pferdebesitzer bzw. Reiter oder Fahrer binnen drei Stunden den Pass vorlegen können. Darüber hinaus werden alle Equiden in einer zentralen Datenbank erfasst, in der auch Angaben zum Halter stehen werden. Dabei wird ein Pferd zunächst automatisch als „Schlachttier“ eingestuft, sofern der Besitzer nichts anderes angibt. Wird das Pferd eingeschläfert bzw. geschlachtet, muss der Transponder „unter amtlicher Aufsicht“ eingezogen und vernichtet werden. Der Equidenpass wird mit der Abmeldung aus der Datenbank ungültig.

      Nach dem neuen System müssen alle noch nicht registrierten Equiden bis 31.12.2009 der nun gültigen Regelung gemäß gechipt werden. Andernfalls wird ein Verbot der Haltung verordnet. Tiere, die registriert sind und einen Equidenpass haben, müssen nicht nachträglich gechipt werden. Dafür aber müssen sie in der Datenbank erfasst werden und zwar bis 31. Dezember 2009. Dies übernehmen die Zuchtverbände und die Landeskommissionen für Pferdeleistungsprüfungen.

      Baden-Württemberg wendet Chip bereits an

      Eine Beauftragung für nichtorganisierte Pferdehalter und Freizeitreiter steht noch aus. Der Pferdezuchtverband Baden-Württemberg wird für den Fohlenjahrgang 2009 bereits die neuen Regelungen mit Chip-Kennzeichnung anwenden. Auf Wunsch des Züchters erhalten die Tiere zusätzlich das bisherige Brandzeichen. Völlig offen ist derzeit die Zukunft des Heißbrandes. Bisher ist der Heißbrand als Schenkelbrand zur Kennzeichnung noch als Ausnahmetatbestand nach dem Tierschutzgesetz zugelassen.

      Bleibt Brandzeichen erlaubt?

      Einige Zuchtverbände und Vertreter der Deutschen Reiterlichen Vereinigung FN wehren sich noch heftig gegen die neue Chip-Kennzeichnung, wenngleich dieses Engagement ziemlich spät kommt und die gesetzlichen Grundlagen bereits erlassen sind. Einige norddeutsche Zuchtverbände versuchen mit politischer Unterstützung den Heißbrand als Markenzeichen zusätzlich zur Chip-Kennzeichnung zu etablieren. Auf der anderen Seite sehen Tierschützer den vernünftigen Grund für den Schenkelbrand zur Pferdekennzeichnung nicht mehr gegeben und fordern vehement sein Verbot. Möglicherweise wird der Schenkelbrand früher oder später das gleiche Schicksal erleiden wie ehemals der mittlerweile verbotene Halsbrand zur Kennzeichnung von Vorbuch-, Stammbuch- oder Hauptstammbuchstuten. Die Identifizierung eines Pferdes kann durch Ablesen mit einem entsprechenden Lesegerät im Halsbereich erfolgen. Einfache Lesegeräte sind bereits für unter 200 Euro auf dem Markt. Da es sich um ein Passiv-Lesesystem handelt, ist eine Identifizierung über größere Entfernung oder gar eine Ortung des Tieres mit dem Lesegerät nicht möglich.

      Chips haben sich bewährt

      Die Chip-Kennzeichnung ist bei Heimtieren und anderen Tierarten bereits weit verbreitet. Auch Friesenpferde, Traber und englische Vollblüter erhalten bereits seit vielen Jahren die Chip-Kennzeichnung anstelle eines Brandes zur Identifizierung. Nach bisherigen Erfahrungsberichten hat diese Kennzeichnung bei diesen Pferderassen ihre Praxistauglichkeit bereits bewiesen, erklärt dazu Dr. Michael Pettrich vom Veterinäramt Göppingen. 14.09.2009 (Martin Stellberger)


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      Seit 1. Juli 2009 wird gechipt

      Brüssel - Bekanntlich müssen die Pferdezuchtverbände seit 2000 Equidenpässe für jedes Pferd ausgeben. Jetzt gibt es eine erweiterte Verordnung, die vorschreibt, dass jedes Pferd, das ab dem 1. Juli 2009 geboren wird, einen Kennungs-Chip im Körper tragen muss.

      Vor allem steht dabei der Verbraucherschutz im Blick: Pferde werden einerseits als lebensmittelliefernde „Schlachttiere“ eingestuft oder als „Nicht-Schlachttiere“. „Schlachttiere“ können in den Lebensmittelkreislauf gebracht werden, „Nicht-Schlachttiere“ dürfen nicht in den Verzehr durch Menschen gelangen. Dafür aber ist es möglich, sie im Krankheitsfalle mit Mitteln zu behandeln, die für „Schlachttiere“ verboten sind. Außerdem lässt sich im Falle einer Tierseuche der Seuchenverlauf zurückverfolgen.

      Innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Pferdes muss diesem der elektronische Chip gesetzt werden oder bis zum 31. Dezember des Geburtsjahres. Der Transponder ist mit einem Code aus 15 Ziffern versehen und dient als individuelle, einmalig vergebene Kennziffer. Wird der Chip, wie vorgesehen, unterhalb des Mähnenkammes in die Muskulatur der Pferdehalses eingesetzt, bleibt er dort mit einem Lesegerät erkennbar. 14.09.2009 (Martin Stellberger)
       
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